Whistleblowing

Internes Hinweisgebersystem

Gemäß dem Gesetz Nr. 171/2023 Slg., über den Schutz von Whistleblowern, in der geltenden Fassung, hat Canna b2b s.r.o. (im Folgenden als "Verpflichteter" bezeichnet) ein internes System zur Meldung von rechtswidrigem Verhalten (im Folgenden als "Internes Whistleblowing-System" bezeichnet) eingeführt. Dieses System richtet sich an Arbeitnehmer und andere Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit oder ähnlicher Tätigkeiten Informationen über ein mögliches rechtswidriges Verhalten im Rahmen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes erlangt haben. 1 des Gesetzes Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Whistleblowern.

Eine Meldung kann eingereicht werden von:

  • ein Mitarbeiter des Verpflichteten,
  • eine Person, die eine andere ähnliche Tätigkeit für den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes ausübt. 3 lit. a), b), h) oder i) des Gesetzes Nr. 171/2023 Slg.

Der Verpflichtete schließt die Entgegennahme von Meldungen von Personen aus, die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes keine Arbeit oder ähnliche Tätigkeiten für ihn ausführen. 3 lit. a), b), h) oder i) des Gesetzes Nr. 171/2023 Slg.

Notifizierungsverfahren

Der Verpflichtete gestattet die Abgabe von Meldungen auf folgende Weise:

  1. Schriftlich – durch Zusendung einer Papiermeldung an die Adresse des Sitzes des Verpflichteten mit dem Vermerk "Nicht öffnen – vertraulich (Hinweisgeber)".
  2. Per E-Mail – durch Senden einer Benachrichtigung an die E-Mail-Adresse: whistleblowing@cannab2b.cz.
  3. Mündlich/persönlich – vor der relevanten Person, die eine solche Benachrichtigung in das Protokoll einträgt.

Die zuständige Person ist Tereza Malá, tel.no. 774 766 034, Lieferadresse: Příbram, Pražská 145.

Zusätzlich zum internen Meldesystem hat der Hinweisgeber das Recht, eine Meldung über das Justizministerium der Tschechischen Republik einzureichen. Diese Option kann auf der offiziellen Plattform verwendet werden: https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni

Schutz und Vertraulichkeit von Hinweisgebern

  • Die Meldung muss Informationen enthalten, die eine Identifizierung des Hinweisgebers ermöglichen. Anonyme Meldungen werden nicht behandelt – der Verpflichtete unterliegt nicht der Verpflichtung hierzu nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes. 2 des Gesetzes Nr. 171/2023 Slg. ist der Ombudsmann verpflichtet, anonyme Meldungen entgegenzunehmen oder zu bearbeiten (mit den im Gesetz festgelegten Ausnahmen).
  • Der Verpflichtete ist verpflichtet, über die Identität des Hinweisgebers und den Inhalt der Meldung Stillschweigen zu bewahren – nur berechtigte Personen haben Zugriff auf diese Informationen.
  • Der Hinweisgeber ist vor Vergeltungsmaßnahmen (z. B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Verschlechterung der Arbeitsbedingungen) geschützt, wenn er in gutem Glauben eine Meldung einreicht.

Der Verpflichtete hat eine interne Weisung erlassen, die das Thema Hinweisgeberschutz detailliert regelt, einschließlich des genauen Verfahrens für die Abgabe und Bearbeitung von Meldungen. Im Falle von Unklarheiten über das Verfahren gelten die in dieser internen Richtlinie festgelegten Vorschriften.

Umgang mit Meldungen und Missbrauch

  • Die betroffene Person ist verpflichtet, die Meldung zu bewerten und spätestens 30 Tage nach dem Datum des Eingangs über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
  • Bei komplexeren Meldungen kann diese Frist um bis zu 30 Tage, höchstens jedoch zweimal verlängert werden – der Hinweisgeber muss über die Fristverlängerung informiert werden.
  • Nach Prüfung der Meldung wird der Hinweisgeber über das Ergebnis und die ergriffenen Maßnahmen informiert.
  • Die Abgabe einer wissentlich falschen Meldung kann als Missbrauch des Rechtsschutzes angesehen werden und zu Disziplinarverfahren oder anderen rechtlichen Schritten führen.
  • Der Verpflichtete behält sich das Recht vor, im Falle einer wissentlich falschen Meldung Maßnahmen zum Schutz seiner Rechte zu ergreifen.

 

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